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Praevention_Einlasskontrolle

Spielersperre

Sperrarten

Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung einer Glücksspielstörung setzt die MERKUR GROUP gemäß § 8 GlüStV das spielformübergreifende und bundeslandweite Sperrsystem um.

Spieler werden mittels eines amtlichen Ausweises oder eines vergleichbaren Identifikationsmittels bei jedem Betreten der Spielstätte kontrolliert und mit der Sperrdatei gemäß § 23 GlüStV abgeglichen.

Besteht keine Spielersperre und ist der Gast volljährig, wird ihm der Einlass gewährt. Ist der Gast minderjährig oder besitzt eine Spielersperre, wird ihm der Einlass verwehrt und er wird der Spielstätte verwiesen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt, wo die Spielersperren verwaltet werden, informiert Sie gerne über die Sperrarten.



Selbstsperre


Jeder hat die Möglichkeit sich sperren zu lassen. Die Spielersperre stellt ein spielformübergreifendes, bundesweites Instrument zum Schutz von Spielerinnen und Spielern und zur Bekämpfung von Glücksspielstörungen dar. Eine Sperre schließt alle legalen Spielformen ein, wie: Spielhallen, Spielbanken, Sportwettshops, Spielgeräte in Gaststätten, alle Online-Angebote sowie Lotterien, die mehr als zweimal pro Woche gezogen werden. Selbstsperren sind oft auch fremdinitiiert: Die betroffenen Personen werden in Gesprächen mit erfahrenem und geschultem Personal für ihr Spielverhalten sensibilisiert und entscheiden sich daraufhin für eine Selbstsperre.

Beantragt ein Gast eine Selbstsperre, ist diese mittels unverzüglicher Eintragung in das übergreifende Sperrsystem gültig. Die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr – es sei denn, der Gast vereinbart eine abweichende Laufzeit von mindestens drei Monaten. Sollte eine kürzere Dauer angegeben werden, wird dies als Angabe von drei Monaten gewertet. Der Gast wird nach Eintragung der Sperre im Sperrsystem unverzüglich in Textform zusammen mit der Aufklärung über das Verfahren der Beendigung der Sperre informiert.



Fremdsperre


Auch andere Personen können eine Sperre für einen Spieler oder eine Spielerin beantragen, wenn ausreichend Anhaltspunkte unter anderem für schwere Glücksspielstörung oder Überschuldung vorliegen. Das kann vom Personal oder von den Spielerschutzbeauftragten der Spielbanken ausgehen – aber auch von Dritten wie Freunden oder der Familie. Vor jeder Fremdsperre bekommen Betroffene die Gelegenheit, innerhalb 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Soweit die Annahme fortbesteht, wird die Sperre veranlasst. Der Gast wird nach Eintragung der Sperre im Sperrsystem unverzüglich in Textform zusammen mit der Aufklärung über das Verfahren der Beendigung der Sperre informiert.



Sperrantrag


Die Eintragung einer Selbstsperre erfolgt über ein Onlineverfahren, das Sie unter folgendem Link finden.


Bei einer Sperre gibt es kein Widerrufsrecht. Sie kann erst nach Ablauf der gewählten Sperrdauer aufgehoben werden.

Aufhebung

... einer Selbstsperre

Nach Ablauf der vereinbarten Sperrdauer kann der Gast einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung der Selbstsperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Behörde informiert den Gast über die wirksame Entsperrung.

... einer Fremdsperre

Eine Aufhebung einer Fremdsperre kann frühestens nach einem Jahr und nur durch schriftlichen Antrag bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde beantragt werden. Nach Eintragung in die Sperrdatei informiert die zuständige Behörde den Gast sowie die meldende Person über die wirksame Entsperrung und die Möglichkeit, eine erneute Sperre zu erwirken.

Die MERKUR GROUP schafft keinerlei Anreize für eine Entsperrung oder wirkt in irgendeiner Weise auf gesperrte Gäste ein, damit diese einen Antrag auf Entsperrung stellen.